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cizgi bos Das Türkische Patentgesetz Nr.: 551 trat ins Kraft am 27 Juni 1995. Das neue Patentgesetz hat folgende moderne Bestimmungen: z.B. Patentierbarkeits Kriterien wie: Neuigkeit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit; Veröffentlichung der Anmeldungen und des Recherchenberichts; Wahlmöglichkeiten zwischen zwei Systemen: a) mit Prüfung (20-jahr Patente) b) ohne Prüfung (7-jahr Patente) mit der Umstellungsmöglichkeit zum Prüfsystem innerhalb von diesen 7 Jahren; Opposition von Drittpersonen; Gebrauchsmuster Bescheinigungen (10-jahren). Außerdem, neue Bestimmungen wie Erfindungen von Arbeitnehmern, Zwangslizenzen vereinbar mit TRIPS Übereinkommen, Schadenersatz gegen Übertretungen, Dokumente die Beweise für die Übertretungen liefern, nicht entstandenes Einkommen und Erhöhung der nicht entstandenen Einkommen, die gute Ruf der Erfindung, Errichtung von spezialisierten Gerichten sowie die Bekanntmachung der Gerichtsurteile sind auch zum ersten Mal vorgesehen. Die Türkei trat zu PCT am 1 Januar 1996 und zu EPÜ am 1 November 2001 ein.

MINDESTANFORDERUNGEN

Titel, Beschreibung, Ansprüche, Zusammenfassung und Figuren (wenn zutreffend). Der Text kann auf Englisch, Französisch oder Deutsch sein (ein Monat Zeit ist gegeben für die Türkische Übersetzung), die Quittung für die Gebühren und ein Anmeldeformular mit Informationen über:: Anmelders Name, Nationalität, Adresse, usw. Prioritätsanmeldungen Staat, Datum und Nummer (wenn zutreffend), Erfinders Name, Nationalität, Adresse, usw., und wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, eine Deklaration über die Erwerbung des Patentanmeldungsrechtes (Wenn der Erfinder nicht benennt oder keine Deklaration gegeben ist, wird die Prüfung von der Anmeldung nicht begonnen).

NATIONAL ANMELDUNGEN

15 Monate nach dem Anmeldedatum oder Priorität muß man einen Recherchenantrag stellen. Zur Zeit die Recherche werden von schwedischen, dänischen, russischen und europäischen Patentämtern geführt. Um einen Recherchenbericht zu haben muß der Anmelder eine Gebühr von 200 DEM für das TPI plus einen von Amt zu Amt variabler Recherchengebühr zahlen. Wenn man einen Recherchenbericht von irgendeinem von dem PCT anerkannten Patentämtern von einen Basis- oder Schwesteranmeldung im Hand hat, kann es dem TPI vorgelegt werden mit Türkische Übersetzung und einer Gebühr von 800 DEM. Nachdem das Türkische Patent Institut (TPI) der Recherchenbericht erhalten hat, kann der Anmelder das System wählen: "mit Prüfung" und "ohne Prüfung". Beim System ohne Prüfung, nach der Veröffentlichung der Anmeldung mit Recherchenbericht haben die Drittpersonen 6 Monate Zeit für Einspruch. Wenn kein Einspruch eingelegt ist bekommt der Anmelder ein 7-Jahres Patent, aber der Anmelder kann immer seine Meinung ändern und zu dem Prüfsystem umstellen. Die Umstellungsmöglichkeit zum Prüfsystem bleibt vorhanden für 7-Jahren wo das Patent abläuft. Beim System mit Prüfung, nach der Veröffentlichung der Anmeldung mit Recherchenbericht für Einspruch, muß der Anmelder einen Prüfungsantrag stellen und den Prüfamt wählen. Zur Zeit die Prüfungen werden von schwedischen, dänischen und russischen Patentämtern geführt. Um einen Prüfungsbericht zu haben, muß der Anmelder eine Gebühr von 100 DEM für das TPI plus einen von Amt zu Amt variabler Prüfgebühr zahlen. Dieses gilt für jeden Prüfungsbericht. Am Ende kann die Anmeldung angenommen oder geweigert werden. Beim System mit Prüfung bekommt der Anmelder ein 20-Jahres Patent. Die Zeit zwischen Anmeldung und Erteilung ist mindestens 24 Monate beim System ohne Prüfung und 36 Monate beim System mit Prüfung.

NATIONALE PHASEN DER PCT ANMELDUNGEN

Bei Anmeldungen über PCT nach Kapitel I, ist der Verfahren wie bei eine Türkische Nationalanmeldung und der Anmelder kann das System wählen: mit Prüfung und ohne Prüfung (1.2). Bei Anmeldungen über PCT nach Kapitel II, ist das System mit Prüfung obligatorisch. Hierbei, wird es angenommen, daß der Prüfungsantrag bereits in der internationalen Phase gestellt wurde. Der Anmelder muß zum vorläufigen internationalen Prüfbescheid Stellung nehmen, gegebenenfalls die Ansprüche ändern und einen neuen Prüfungsantrag stellen und den Prüfamt wählen. Zur Zeit die Prüfungen werden von schwedischen, dänischen und russischen Patentämtern geführt. Um einen Prüfungsbericht zu haben, muß der Anmelder eine Gebühr von 100 DEM für das TPI plus einen von Amt zu Amt variabler Prüfgebühr zahlen. Dieses gilt für jeden Prüfungsbericht. Nach erfolgtem Schriftverkehr bekommt der Anmelder ein 20-Jahres Patent oder die Anmeldung ist geweigert.

NATIONALE PHASEN DER EUROPäISCHE PATENTE

Eine europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder einstweilen die selben Rechte wie eine veröffentlichte Türkische Anmeldung, vorausgesetzt daß die Übersetzung der Patentansprüche auf Türkisch ist 1) entweder veröffentlicht in der Türkische Patent Bulletin und die Gebühr beim Hinterlegung der Übersetzung bezahlt 2) oder demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in der Türkei benutzt. Ein europäisches Patent hat automatisch die gleiche Wirkung wie einem nationalen Patent erteilt in der Türkei, vorausgesetzt, daß die Türkische Übersetzung der Text ist beim TPI hinterlegt und die Gebühr beim Hinterlegung der Übersetzung bezahlt ist. Die Türkische Übersetzung muß innerhalb 3 Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung oder auf seine Aufrechterhaltung in geänderter Fassung in der europäischer Patent Bulletin, oder innerhalb 3 zusätzliche Monaten hinterlegt werden, vorausgesetzt daß innerhalb der ersten Frist eine Zuschlagsgebühr bezahlt ist. Im Fall der Nichtbeachtung dieser Vorschrift, die Wirkungen des europäischen Patents gelten als von Anfang an nicht eingetreten. Die Türkische Übersetzung ist maßgebend für den Schutzbereich. Für Patentinhaber die im Ausland wohnen, nur einen zugelassenen Vertreter vor dem TPI darf rechtsgültig die Übersetzungen hinterlegen und die Jahresgebühren bezahlen.

OPPOSITION

Es gibt kein Nacherteilung Einspruchssystem in der Türkei. Nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung mit Recherchenbericht haben die Drittpersonen 6 Monate Zeit für Einspruch. Der Einsprechender nimmt nicht Teil am Verfahren und der Prüfer kann die Opposition oder nicht. Für das System ohne Prüfung die Opposition hat kein Effekt über die Erteilung von einem 7-Jahr Patent.
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